Sonntag, 10. April 2011

Die Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist eines der zentralen Grund- und Menschenrechte, 
das in Deutschland durch Art. 5 GG und in der Menschenrechtserklärung 
der Vereinten Nationen von 1948 durch Art. 19 geschützt wird. Danach hat 
jede/r das Recht sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern 
und zu verbreiten. Niemand darf hierbei unter Druck gesetzt, mit Zwang 
bedroht oder daran gehindert werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
zu informieren. Die Meinungsfreiheit. zielt nicht nur auf bloße Fakten und 
Informationen, sondern auch auf Wertungen, Meinungen, Überzeugungen 
etc. Die Meinungen können durch Wort, Schrift und Bild verbreitet werden, 
aber auch andere Formen der Meinungsäußerung (z.B. Schweigemarsch) 
sind möglich. Einschränkungen der Meinungsfreiheit ergeben sich aus den 
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dem Jugendschutz und dem Recht der 
persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). 
Die Meinungsfreiheit ist Grundlage für die Pressefreiheit und die Freiheit 
aller anderen Medien, insbesondere des Rundfunks, Fernsehens und Films.


Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung 
als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu 
verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene 
Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder 
gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit 
sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, 
ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot 
der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch 
staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt 
in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle 
durch Zensur ausdrücklich verboten.

Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht 

in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem 
Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als 
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft 
eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. 
Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin 
konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).

Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen 

kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational 
begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 
in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert 
(BVerfGE 33, 1 (15) – Strafgefangene): „In einem pluralistisch strukturierten 
und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden 
Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen 
abweichende, schutzwürdig.“

Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz 
der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung 
notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. 
Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung 
liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist 
(z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist 
entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). 
Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch 
Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept 
der Partei B zur Bundestagswahl 2013 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, 
sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die 
ebenfalls laut Art. 5 GG keine Vorzensur besteht.

Geschichte
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der 

Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als eines der kostbarsten Rechte 
des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l’homme) bezeichnet. 
Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines 
demokratischen Rechtsstaates.

Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19 
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht 

umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen 
und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu 
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Art. 5 GG. [Meinungsfreiheit]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei 
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen 
ungehindert zu unterrichten. 
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk 
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt 
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen 
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem 
Recht der persönlichen Ehre. 
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung

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