Die Meinungsfreiheit ist eines der zentralen Grund- und Menschenrechte,
das in Deutschland durch Art. 5 GG und in der Menschenrechtserklärung
der Vereinten Nationen von 1948 durch Art. 19 geschützt wird. Danach hat
jede/r das Recht sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern
und zu verbreiten. Niemand darf hierbei unter Druck gesetzt, mit Zwang
bedroht oder daran gehindert werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
zu informieren. Die Meinungsfreiheit. zielt nicht nur auf bloße Fakten und
Informationen, sondern auch auf Wertungen, Meinungen, Überzeugungen
etc. Die Meinungen können durch Wort, Schrift und Bild verbreitet werden,
aber auch andere Formen der Meinungsäußerung (z.B. Schweigemarsch)
sind möglich. Einschränkungen der Meinungsfreiheit ergeben sich aus den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dem Jugendschutz und dem Recht der
persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).
Die Meinungsfreiheit ist Grundlage für die Pressefreiheit und die Freiheit
aller anderen Medien, insbesondere des Rundfunks, Fernsehens und Films.
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung
als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu
verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene
Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder
gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit
sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen,
ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot
der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch
staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt
in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle
durch Zensur ausdrücklich verboten.
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht
in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem
Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft
eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt.
Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin
konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).
Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen
kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational
begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972
in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert
(BVerfGE 33, 1 (15) – Strafgefangene): „In einem pluralistisch strukturierten
und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden
Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen
abweichende, schutzwürdig.“
Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz
der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung
notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf.
Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung
liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist
(z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist
entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben).
Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch
Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept
der Partei B zur Bundestagswahl 2013 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig,
sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die
ebenfalls laut Art. 5 GG keine Vorzensur besteht.
Geschichte
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der
Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als eines der kostbarsten Rechte
des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l’homme) bezeichnet.
Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines
demokratischen Rechtsstaates.
Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen
und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Art. 5 GG. [Meinungsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung